§ 1 Geltungsbereich
-
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von LINAK GmbH – nachfolgend
„LINAK“ genannt – erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
-
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber
Kaufleuten und auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht
noch einmal ausdrücklich vereinbart worden sind.
-
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen
als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine eigenen
Geschäftsbedingungen werden hiermit widersprochen.
-
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen haben nur dann Geltung,
wenn dies von LINAK jeweils schriftlich bestätigt wurde.
§ 2 Vertragsschluss
-
Gegenstand eines Vertrages mit dem Besteller sind ausschließlich schriftlich
getroffene Vereinbarungen. Dies gilt auch für bei Vertragsschluss getroffene Nebenabreden,
Ergänzungen oder Änderungen.
-
Sollte sich die Auftragsbestätigung von LINAK nicht mit der Bestellung
decken, hat der Besteller unverzüglich zu widersprechen. Widerspricht der Besteller
nicht, kommt der Vertrag unter den Bedingungen der Auftragsbestätigung zustande.
-
Angebote des Bestellers kann LINAK innerhalb von vier Wochen annehmen.
-
Stornierungen oder Vertragsänderungen sind nur wirksam, wenn sie von
LINAK schriftlich bestätigt werden.
-
Kommt ein Auftrag zwischen LINAK und dem Besteller nicht zustande, so
sind die dem Angebot beigefügten Unterlagen, Muster oder Zeichnungen spätestens
acht Wochen nach Angebotsabgabe an LINAK zurückzugeben. An LINAK übersandte Muster
oder Zeichnungen des Bestellers werden nur auf dessen ausdrücklichen, schriftlichen
Wunsch zurückgesandt. Kommt ein Auftrag nicht zustande, so ist LINAK berechtigt,
die ihr überlassenen Unterlagen drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.
§ 3 Warenlieferung
-
Alle Lieferungen von LINAK gelten ab Werk (EXW Incoterms 2010). Der
Käufer/Besteller trägt sämtliche Risiken für Verlust, Beschädigung oder Verspätung,
die durch den Transport entstehen könnten. Soweit hier keine entgegenstehenden vertraglichen
Vereinbarungen getroffen worden sind, wird LINAK den Transport mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns in Auftrag geben, für den Transport aber keine Haftung
übernehmen. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen schriftlichen
Wunsch des Käufers/Bestellers auf dessen Kosten abgeschlossen.
-
Es gilt die zwischen den Parteien vereinbarte Lieferzeit, vertragsgerechte
Selbstbelieferung von LINAK vorbehalten.
Sollte es aufgrund höherer Gewalt zu Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund
von Ereignissen kommen, die dem Lieferanten die Lieferung oder Leistungserbringung
erschweren oder unmöglich machen, hat LINAK auch bei verbindlich vereinbarten Fristen
und Terminen deren Überschreitung nicht zu vertreten.
-
Für die Entsorgung der Verpackungen hat der Besteller auf eigene Kosten
zu sorgen.
§ 4 Preis, Zahlung
-
Zu den von LINAK in der Auftragsbestätigung benannten Preisen werden
die gesetzliche Umsatzsteuer sowie sämtliche Nebenkosten, wie etwaige Steuern, Gebühren,
Zollabgaben oder Kosten im Zusammenhang mit der amtlichen Zulassung der Ware, mit
Rechnungsstellung addiert und gesondert ausgewiesen.
-
LINAK behält sich das Recht zur Preisänderung bis zur endgültigen Auftragsbestätigung
vor. Ferner behält sich LINAK das Recht vor, die Preise in bereits bestätigten Aufträgen
zu ändern, sofern die Preisänderung auf Löhnen, Materialkosten oder öffentlichen
Abgaben beruht, auf die LINAK keinen Einfluss hat.
-
Die Zahlung der vertragsgegenständlichen Entgelte hat ausschließlich
auf das von LINAK benannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher
besonderer Vereinbarung zulässig.
-
Die Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Bei Service- oder Wartungsverträgen
ist der monatliche Endbetrag jeweils bis zum 7. Werktag eines Monats zur Zahlung
fällig.
-
Entstehen Service-/Wartungsarbeiten oder Gewährleistungsarbeiten aufgrund
eines Fehlverhaltens des Kunden, so darf LINAK den damit einhergehenden Mehraufwand
(z. B. Arbeitsaufwand, Servicefahrten, Reparaturen etc.) zu angemessenen und üblichen
Bedingungen in Rechnung stellen.
-
Gerät der Käufer oder Auftraggeber in Verzug, so ist der Lieferant berechtigt,
von dem betroffenen Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten
Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 8 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.
Weitere Verzugszinsen bleiben vorbehalten.
-
Der Käufer/Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung,
auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt,
wenn LINAK ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder wenn Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt worden sind und der Käufer/Auftraggeber sich mit der Verrechnung seiner
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber LINAK für einverstanden erklärt.
-
Sollte der Ort der beauftragten Dienstleistung nur durch kostenpflichtige
Verkehrsmittel (wie z. B. Fähre, Maut, Seilbahn etc.) erreicht werden können,
werden diese gesondert berechnet.
-
Bei Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Bestellers kann LINAK
Vorauszahlung oder hinreichende Sicherstellung des Rechnungsbetrages verlangen und
die Leistung solange verweigern.
§ 5 Mangelhaftung
-
Die Begründung von Mangelhaftungsansprüchen setzt voraus, dass der Besteller
die Ware nach deren Eingang sofort überprüft und LINAK den Mangel unverzüglich schriftlich,
jedoch nicht später als 10 Tage nach Lieferung, anzeigt.
-
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate.
Soweit innerhalb dieser Frist ein von LINAK zu vertretender Mangel der Ware angezeigt
wird, ist LINAK wahlweise zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt.
Hat der Besteller im Einverständnis mit LINAK eine Nachbesserung selbst durchgeführt,
erhält er die bei Nachbesserung am Erfüllungsort entstandenen Kosten von LINAK ersetzt.
-
Verzögert sich eine Mangelbeseitigung oder schlägt sie fehl, so ist
der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rückabwicklung des Vertrages oder Minderung,
d. h. Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
-
Von der Gewährleistung nicht umfasst sind der Ersatz von Verschleißteilen,
wie etwa Batterien, sowie Fehler, die auf eine unsachgemäße Benutzung, unzureichende
Wartung oder fehlerhafte Installation zurückzuführen sind.
-
Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von LINAK gelieferte
Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht
worden ist.
§ 6 Sonstige Haftung
-
Für den Fall einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet
LINAK für jeden Fall einer von LINAK oder deren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden
Pflichtverletzung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt.
-
Soweit LINAK im Übrigen für die Verletzung vorvertraglicher, vertraglicher
oder gesetzlicher Pflichten haftet, beschränkt sich die Haftung im Grunde nach auf
Fälle grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns. Der Höhe nach ist die Haftung
in diesen Fällen beschränkt auf die Höhe typischerweise in diesem Zusammenhang entstehender
Schäden, es sei denn, dass LINAK oder Erfüllungsgehilfen von LINAK grobes Verschulden
zur Last fällt. Im Fall des Sachschadens ist bei einfacher Fahrlässigkeit die Haftung
jedenfalls auf die Höhe der Versicherungssumme von LINAK beschränkt.
-
Mit Ausnahme der Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
verjähren Ersatzansprüche des Kunden nach einem Jahr, soweit LINAK nicht ein grobes
Verschulden zur Last fällt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
-
Die dem Besteller gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung,
aller aus der Geschäftsverbindung mit LINAK bestehenden Forderungen, Eigentum von
LINAK. Der Besteller verpflichtet sich, die Ware pfleglich zu behandeln.
Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern.
Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgt für LINAK. Der Besteller
tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen
Dritte zustehen, an LINAK ab
Die LINAK aufgrund von Vorausabtretungen zustehenden Sicherheiten werden auf Verlangen
des Bestellers insoweit freigegeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten
die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt.
-
Ist Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt,
oder liegt Zah-lungseinstellung des Bestellers vor, ist dieser verpflichtet, die
an LINAK abgetretenen Forderungen und deren Schuldner unverzüglich bekannt zu geben,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben mitzuteilen, sowie dem Schuldner gegenüber
die Abtretung anzuzeigen.
-
Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind unzulässig. Ansprüche aus
einem Weiterverkauf oder gegenüber einer Versicherung des Bestellers im Hinblick
auf die Vorbehaltsware entstehende Forderung, tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber
in vollem Umfang an LINAK ab und LINAK nimmt die Abtretung an.
§ 8 Schutz geistigen Eigentums
-
Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Software sowie das fertige Produkt und
die hierin zum Ausdruck kommenden ästhetischen oder technischen Ideen sind geistiges
Eigentum von LINAK und unterliegen dem geltenden Urheberrecht.
Der Besteller verpflichtet sich unabhängig davon, Zeichnungen, Entwürfe, Muster
u. ä. nicht an Dritte, insbesondere nicht an Konkurrenzfirmen von LINAK, weiterzugeben
oder diesen zugänglich zu machen, es sei denn LINAK erteilt die schriftliche Zustimmung.
§ 9 Projektentwicklungen
-
Sollte im Fall einer Projektentwicklung irgendein Dritter Ansprüche
gegen LINAK wegen der Verletzung von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten, wie
beispielsweise Patenten, Geschmacksmustern, Warenzeichen oder ähnlichen Rechten
geltend machen, wird der Auftraggeber LINAK von allen Kosten, die hierdurch entstehen,
seien es Rechtsverfolgungskosten, Gerichtskosten, Schadensersatzansprüchen oder
anderen Kosten freistellen, sofern die Verletzung von Schutzrechten Dritter aus
den Spezifikationen und Anforderungen des Auftraggebers resultieren.
§ 10 Allgemeines
-
Es gilt Deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht wird abbedungen. Vereinbart
werden die Incoterms 2010.
-
Erfüllungsort ist Nidda. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Verkäufers
zuständige Amtsgericht.
-
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
oder nichtig sein oder werden, bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon
unberührt. Die Vertragsparteien werden diejenige nichtige oder unwirksame Bestimmung
durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich
am Nächsten kommt.