§ 1
Geltungsbereich
1. Die
Lieferungen, Leistungen und Angebote von LINAK GmbH – nachfolgend „LINAK“
genannt – erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende AGB des Bestellers gelten nur bei
ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung von LINAK.
2. Die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Kaufleuten und
auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal
ausdrücklich vereinbart worden sind.
§ 2 Vertragsschluss
1.
Gegenstand eines Vertrages mit dem Besteller sind ausschließlich schriftlich
getroffene Vereinbarungen. Dies gilt entsprechend für Nebenabreden,
Vertragsergänzungen, Vertragsänderungen oder den Verzicht auf das
Schriftformerfordernis.
2. LINAK
Angebote sind stets freibleibend. Sollte sich die Auftragsbestätigung von LINAK
nicht mit der Bestellung decken, hat der Besteller unverzüglich zu
widersprechen. Widerspricht der Besteller nicht, kommt der Vertrag unter den
Bedingungen der Auftragsbestätigung zustande.
3.
Angebote des Bestellers kann LINAK innerhalb von vier Wochen annehmen.
4.
Stornierungen sind nur wirksam, wenn sie von LINAK schriftlich bestätigt werden.
5.
Warenbeschreibungen und Qualitätsangaben sowie Auskünfte von LINAK über die
Eignung und Verwendbarkeit der Ware sind
nicht als zugesicherte Eigenschaften bzw. Beschaffenheitsgarantien (§
443 BGB) anzusehen, es sei denn, diese sind ausdrücklich und schriftlich als
solche bezeichnet worden.
6.
Kommt ein Auftrag zwischen LINAK und dem Besteller nicht zustande, so sind die
dem Angebot beigefügten Unterlagen, Muster oder Zeichnungen unverzüglich an
LINAK zurückzugeben. An LINAK übersandte Muster oder Zeichnungen des Bestellers
werden nur auf dessen ausdrücklichen, schriftlichen Wunsch zurückgesandt. Kommt
ein Auftrag nicht zustande, so ist LINAK berechtigt, die ihr überlassenen
Unterlagen nach drei Monaten zu vernichten.
§ 3 Warenlieferung
1. Alle
Lieferungen von LINAK gelten ab Werk. Der Besteller trägt sämtliche Risiken für
Verlust, Beschädigung oder Verspätung, die durch den Transport entstehen
könnten. Soweit hier keine entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen worden
sind, wird LINAK den Transport mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns in
Auftrag geben, für den Transport aber keine Haftung übernehmen. Eine
Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des
Bestellers auf dessen Kosten abgeschlossen.
2. Es
gilt die zwischen den Parteien vereinbarte Lieferzeit, vertragsgerechte
Selbstbelieferung von LINAK vorbehalten. LINAK ist zu Teillieferungen
berechtigt.
3.
Sollte es aufgrund höherer Gewalt zu Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund
von Ereignissen kommen, die LINAK die Lieferung oder Leistungserbringung
erschweren oder unmöglich machen, hat LINAK auch bei verbindlich vereinbarten
Fristen und Terminen deren Überschreitung nicht zu vertreten.
4. Im
Falle des Annahmeverzugs oder bei vereinbarter Verwahrung nach dem Abnahmetermin
geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung
am ursprünglichen Abnahmetermin auf den Besteller über.
§ 4 Preis, Zahlung
1. Zu
den von LINAK in der Auftragsbestätigung benannten Preisen werden die
gesetzliche Umsatzsteuer sowie sämtliche Nebenkosten, wie etwaige Steuern,
Gebühren, Zollabgaben oder Kosten im Zusammenhang mit der amtlichen Zulassung
der Ware, mit Rechnungsstellung addiert und gesondert ausgewiesen.
2.
LINAK behält sich das Recht zur Preisänderung bis zur endgültigen
Auftragsbestätigung vor. Ferner behält sich LINAK das Recht vor, die Preise in
bereits bestätigten Aufträgen zu ändern, sofern die Preisänderung auf
Kostensteigerungen oder öffentlichen Abgaben beruht, auf die LINAK keinen
Einfluss hat.
3. Der
Besteller kommt nach 15 Werktagen ab Rechnungsdatum mit der Zahlung des
Rechnungsbetrags in Verzug. Der Abzug von Skonto ist nur nach gesonderter
schriftlicher Vereinbarung zulässig. Bei Service- oder Wartungsverträgen ist der
monatliche Endbetrag jeweils bis zum 7. Werktag eines Monats zur Zahlung fällig.
4.
Entstehen Service-/Wartungsarbeiten oder Gewährleistungsarbeiten aufgrund eines
Fehlverhaltens des Kunden, so darf LINAK den damit einhergehenden Mehraufwand
(z. B. Arbeitsaufwand, Servicefahrten, Reparaturen etc.) zu angemessenen und
üblichen Bedingungen in Rechnung stellen.
5. Ab
Verzug des Bestellers ist LINAK berechtigt, eine Kostenpauschaule von EUR 40,00
sowie zusätzlich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz p.a. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen, es sei
denn, LINAK kann einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden nachweisen.
6. Der
Besteller ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur bei unstreitigen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt. Das gilt insbesondere
im Falle von Mängelrügen und Schadenersatzforderungen.
7. Bei
Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Bestellers kann LINAK Vorauszahlung
oder hinreichende Sicherstellung des Rechnungsbetrages verlangen und die
Leistung solange verweigern.
§ 5 Mängelhaftung
1. Die
Begründung von Mängelhaftungsansprüchen setzt voraus, dass der Besteller die
Ware nach deren Eingang sofort überprüft und LINAK offensichtliche Mängel
schriftlich und mit genauer Beschreibung der Beanstandung unverzüglich, jedoch
nicht später als 5 Werktage nach Lieferung, anzeigt. Verborgene Mängel sind
unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. § 377 HGB gilt auch für
Werk(lieferungs)verträge.
2.
LINAK ist wahlweise zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt.
Verzögert sich eine Mängelbeseitigung oder schlägt sie fehl, so ist der
Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rückabwicklung des Vertrages oder
Minderung, d. h. Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
3.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind
insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, weil die von
LINAK gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung
des Bestellers verbracht worden ist.
4. Die
Verjährung von Mängelansprüchen des Bestellers richtet sich nach dem Gesetz.
Vereinbarungen zwischen Besteller und dessen Abnehmern, die über die
gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen, gehen nicht zu Lasten von LINAK.
§ 6 Haftung
1.
Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, wie z.B.
Verzug, mangelhafte Lieferung, Pflichtverletzung bei Vertragsverhandlungen oder
unerlaubte Handlung, sind ausgeschlossen, soweit nicht zwingend gehaftet wird.
Zwingende Haftung besteht z. B. bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit sowie bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten (Kardinalspflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller
regelmäßig vertrauen darf, außerdem bei der Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz und soweit LINAK ausdrücklich schriftlich eine Garantie
für die Beschaffenheit einer Sache abgegeben oder ein Beschaffungsrisiko
übernommen hat. Eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Bestellers ist damit
nicht verbunden.
2. Die
Haftung von LINAK bei grober Fahrlässigkeit sowie bei der fahrlässigen
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Fall des Sachschadens ist bei einfacher
Fahrlässigkeit die Haftung auf den Versicherungsumfang von LINAK beschränkt.
3. Ist
der Besteller ein Versorgungsunternehmen (z. B. Elektrizitätswerk), hat dieser
LINAK entweder für Haftungsfälle mitzuversichern oder von Schadenersatzpflichten
(auch gegenüber Dritten) bei einfacher Fahrlässigkeit insoweit freizustellen,
als der durch Versorgungsstörungen verursachte Schaden den
Versicherungsumfang von LINAK übersteigt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Die
dem Besteller gelieferte Ware („Vorbehaltsware“) bleibt bis zur vollständigen
Zahlung aller aus der Geschäftsverbindung mit LINAK bestehenden Forderungen,
Eigentum von LINAK. Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware
pfleglich zu behandeln.
2. Eine
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für LINAK als Hersteller im
Sinne von § 950 BGB, ohne LINAK zu verpflichten. Be- und verarbeitete Ware gilt
ebenfalls als Vorbehaltsware. Bei Be- und Verarbeitung, Verbindung und
Vermischung der Vorbehaltsware durch den Besteller mit Waren anderer Herkunft zu
einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand steht LINAK das Miteigentum
daran zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den
Rechnungswerten der anderen verarbeiteten bzw. vermischten Waren. Der
Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware. Das gilt entsprechend, wenn eine
Sache des Bestellers als Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen ist.
3. Der
Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang und
unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts weiter zu veräußern, wenn
sichergestellt ist, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung auf LINAK
übergehen. Im Falle von Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit
anderer Ware gilt die Abtretung nur im Verhältnis der Rechnungswerte. Wird die
abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, tritt der Besteller
bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des
Saldos, einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an LINAK ab. LINAK
nimmt die vorstehenden Abtretungen hiermit an.
4. Die
LINAK aufgrund von Vorausabtretungen zustehenden Sicherheiten werden auf
Verlangen des Bestellers insoweit freigegeben, als der realisierbare Wert der
Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt.
5.
Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Vorstehende Ziff. 3 gilt
sinngemäß für Ansprüche des Bestellers gegenüber einer Versicherung.
§ 8 Schutz geistigen Eigentums
1.
Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Software sowie das fertige Produkt und die hierin
zum Ausdruck kommenden ästhetischen oder technischen Ideen sind geistiges
Eigentum von LINAK und unterliegen dem geltenden Urheberrecht.
2. Der
Besteller verpflichtet sich unabhängig davon, Zeichnungen, Entwürfe, Muster
u.ä. nicht an Dritte, insbesondere nicht an Konkurrenzfirmen von LINAK,
weiterzugeben oder diesen zugänglich zu machen, es sei denn, LINAK erteilt die
schriftliche Zustimmung.
§ 9 Projektentwicklungen
Sollte im Fall einer Projektentwicklung irgendein Dritter Ansprüche gegen LINAK
wegen der Verletzung von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten, wie
beispielsweise Patenten, Geschmacksmustern, Warenzeichen oder ähnlichen Rechten
geltend machen, wird der Besteller LINAK von allen Kosten, die hierdurch
entstehen, seien es Rechtsverfolgungskosten, Gerichtskosten,
Schadensersatzansprüche oder andere Kosten freistellen, sofern die Verletzung
von Schutzrechten Dritter aus den Spezifikationen und Anforderungen des
Bestellers resultieren.
§ 10 Allgemeines
1. Es
gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Vereinbart werden die
Incoterms 2010.
2.
Erfüllungsort ist Nidda. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
3.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder
nichtig sein oder werden, bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon
unberührt. Die Vertragsparteien werden diejenige nichtige oder unwirksame
Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die ihrem Willen wirtschaftlich
am Nächsten kommt.